Ja, es gibt Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht. Eine Ausnahme bilden etwa Umsätze im Freien (umgangssprachlich: „Kalte-Hände-Regelung“) Darunter sind Umsätze zu verstehen, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, generiert werden (zB. Verkauf von Christbäumen im Freien, zB. Verkauf von Neujahrsartikel, die auf im Freien stehenden Verkaufstischen angeboten werden, zB. Verkauf von Obst und Gemüse auf einem Stand neben dem Feld). Für derartige Umsätze gibt es Erleichterungen bis zu einem Umsatz von 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem. Die Umsätze müssen nicht mittels Registrierkassa ermittelt werden, sondern es dürfen die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden (sog. „Kassasturz“). Weitere Erleichterungen gibt es für: - Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, - Buschenschänke, wenn der Betrieb ein nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist und - Kantinen, die von einem gemeinnützigen Verein geführt werden und die nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird (kleine Kantine) Auch hier gilt die Umsatzgrenze von von 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem. Erwähnenswert ist zudem die Erleichterung für Leistungen außerhalb der Betriebsstätte (Umsätze mobiler Gruppen). Unternehmer, die außerhalb ihrer Betriebsstätte Leistungen ein ihre Kunden erbringen (zB. Installateure, Masseure, Transporteure, Rauchfangkehrer etc.) müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen. Voraussetzung ist, dass sie dem Leistungsempfänger bei Barzahlung einen Beleg im Sinn des § 132a Abs. 3 BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren. Solche mobil getätigten Umsätze können gleichsam vorab in der Registrierkassa erfasst werden und die Belege mittels Registrierkassa ausgestellt werden. Dem Kunden wird der vorab ausgestellte Beleg bei Barzahlung übermittelt. Erfolgt kein Geschäft, kann der ausgestellte Beleg bei Rückkehr in die Betriebsstätte storniert werden. Für genauere Informationen zu weiteren Ausnahmen und Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht und zur Frage, ob Ihr Unternehmen darunterfällt, empfehlen wir die Konsultation Ihres Steuerberaters.